Verena Eccardt
Urbanstrasse 71
10967 Berlin
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Verena Eccardt
Urbanstraße 71
10967 Berlin
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen von Verena Eccardt (nachfolgend „VE“ genannt) gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt VE nur an, wenn VE ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsabschluss, Leistungsumfang
2.1. Alle Angebote von VE sind unverbindlich.
2.2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von VE zustande, wobei eine einfache E-Mail ausreichend ist.
2.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch VE, wobei eine einfache E-Mail ausreichend ist.
2.4. Grundlage der Leistungserbringung von VE sind zunächst die Leistungsbeschreibungen des Kunden in der Auftragserteilung. Sollten diese konkretisiert werden (z.B. durch ein Pflichtenheft oder ein Drehbuch), bilden diese speziellen Leistungsbeschreibungen die Grundlage der Leistungserbringung.
2.5. Sollten die Leistungsumschreibungen von VE konkretisiert oder angepasst werden, gelten sie als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Arbeitswoche Änderungswünsche oder Anmerkungen schriftlich oder in Textform (z.B. durch E-Mail) VE mitteilt.
2.6. Im Rahmen der Vorgaben des Kunden hat VE bei der Leistungserbringung künstlerische Gestaltungsfreiheit.
2.7. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Leistung in drei Phasen zu erbringen: Konzeptionsphase, Produktionsphase und Post-Produktionsphase. Ist eine Phase abgeschlossen, bildet sie die Grundlage für die nächste Phase. Nimmt der Kunde die Ergebnisse der Phase ab, kann er weitere Anpassungen insoweit nur gegen gesonderte Vergütung verlangen.
2.8. VE ist berechtigt, zu Leistungserbringung Subunternehmer/Freelancer einzuschalten.
2.9. Die Beauftragung von Zulieferern durch VE im Namen und auf Rechnung des Kunden bedarf der schriftlichen Einwilligung des Kunden (E-Mail ausreichend). Soweit bewilligte Fremdleistungen von VE im Namen des Kunden vergeben werden, stellt der Kunde VE von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.
2.10. Allgemeine Aufwendungen für Einrichtung und Unterhalt der ständigen Geschäftsräume, den allgemeinen Geschäftsbedarf (Schreibmaterialien usw.), allgemeine Post- und Telefon, allgemeine Personalkosten etc. werden über eine Pauschale geltend gemacht
2.11. VE ist nicht verpflichtet einen Quartalsreport und/oder Tätigkeitsnachweise vorzulegen.
2.12. Jede über die vertraglich vereinbarte hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von VE.
3. Mitwirkung des Kunden
3.1. Soweit der Kunde Inhalte (z.B. Unternehmens- und Produktinformationen, Fotos, Filme, Texte, Daten) VE zur Verfügung stellt, ist der Kunde für die fristgerechte Lieferung, die inhaltliche Richtigkeit und die Einräumung sämtlicher zweckentsprechender Nutzungsrechte verantwortlich.
3.2. Soweit der Kunde Leistungen oder Mitwirkende (z.B. eigenes Personal) beistellt, trägt der Kunde die diesbezüglichen Kosten, ist für die vollständige und rechtzeitige Bereitstellung und die Klärung der Nutzungsrechte verantwortlich.
3.3. Ist der Kunde zur Verwendung der an VE überlassenen Inhalte und/oder Bereitstellung und/oder Nutzungsrechte nicht berechtigt, stellt er VE von allen Ersatzansprüchen Dritter, deren Rechte hierdurch verletzt wurden, vollumfänglich frei sowie erstattet VE die entsprechenden Kosten der Rechtsverteidigung.
3.4. Der Kunde ist in allen Phasen (Konzeption, Produktion und Post-Produktion) zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet und wird VE seine Änderungswünsche bei abzustimmenden Entwicklungsschritten (z.B. Testlauf, Präsentation, Abnahmetest) unverzüglich mitteilen.
3.5. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann VE pro Woche der Verzögerung 0,5 % der Gesamtvergütung als Mehraufwand, insgesamt maximal jedoch 5% der Gesamtvergütung als pauschalierten Mehraufwand verlangen. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben vorbehalten. Ebenso ist VE berechtigt, nach zweifacher erfolgloser Aufforderung zur Mitwirkung mit Fristsetzung, eine Abschlagszahlung in Höhe der bislang von VE erbrachten Leistungen zu verlangen.
4. Kündigung, Schadenspauschale
4.1. Kündigt der Kunde einen erteilten Auftrag, ohne dass die Kündigung durch VE zu verantworten ist oder tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann VE – unbeschadet der Möglichkeit, eine höhere Vergütung oder Schaden geltend machen – pauschal 10% der vereinbarten Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn als Ersatzpauschale fordern.
4.2. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder einer geringeren Vergütung vorbehalten.
5. Termine, Fertigstellungsfristen, Abnahme
5.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt wurde, sind Termine und Fertigstellungsfristen unverbindlich.
5.2. VE haftet nicht für Verzögerungen, die durch verspätet, unvollständige oder nicht vollständig lesbar eingereichte Unterlagen des Kunden verursacht wurden.
5.3. Ist eine Leistungsfrist bestimmt, wird diese durch die Prüfung von Entwürfen, Fertigungsmustern, Konzeptionen etc. durch den Kunden unterbrochen.
5.4. Soweit Leistungen durch den Kunden abgenommen werden müssen, hat die Abnahme, soweit nicht wesentliche Mängel vorliegen, unverzüglich zu erfolgen. Eine Ingebrauchnahme oder Nutzung der gelieferten Arbeiten und Werke stellt eine rechtsverbindliche Abnahme dar.
6. Änderungsverlangen
6.1. Verlangt der Kunde während der Auftragsdurchführung abweichend von dem vereinbartem Leistungsumfang, zusätzliche Leistungen, die Auswirkungen auf die Vergütung und Termine haben, und ist VE die Leistung zumutbar, wird VE ein Änderungsangebot unterbreiten. Über das Änderungsangebot muss der Kunde innerhalb von fünf Werktagen entscheiden. Bei Nichteinigung wird die ursprünglich vereinbarte Leistung weiter erbracht.
6.2. Soweit weitergehende Leistungen von VE auf Aufforderung des Kunden erbracht werden, ohne dass VE hierzu verpflichtet ist, werden diese Leistungen auf Grundlage der vereinbarten bzw. üblichen Tagessätze von VE nach Aufwand abgerechnet.
7. Vergütung
7.1. Die Angebotspreise von VE sind unverbindlich. Sie gelten netto, zuzüglich der im Einzelfall anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gilt der Wechselkurs vom Tag des Angebots.
7.2. Soweit eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zu den jeweiligen aktuellen Stundensätzen von VE für die beteiligten Leistungsgruppen.
7.3. In der Vergütung sind die Leistungen und ggf. die Einräumung von Nutzungsrechten enthalten.
7.4. Soweit Reise- und Nebenkosten sowie Spesen im Angebot noch nicht berücksichtigt wurden, werden sie gesondert abgerechnet und auf Anforderung des Kunden auch belegt.
7.5. Verursacht der Kunde durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages höhere Kosten (z.B. für Produktion, Versand, Logistik, Zollabwicklung) als geplant, werden diese dem Kunden weiter berechnet. Das gilt auch dann, wenn die nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des des Vertrages zur Überschreitung einer Budget-Grenze führen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
8.2. Nach Beauftragung kann VE aus der Auftragssumme einen angemessenen Vorschuss anfordern, mindestens jedoch 33% der vereinbarten Vergütung. Ist der Kunde mit der Zahlung einer Abschlagsrechnung mehr als zehn Tage in Zahlungsverzug, kann VE vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ferner zulässig, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt worden ist.
8.3. Für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages ist VE berechtigt, für die erbrachten Leistungen Zwischenabrechnungen zu erstellen. Ist der Kunde mit der Zahlung einer Zwischenabrechnung mehr als zehn Tage in Zahlungsverzug, kann VE vom Vertrag zurücktreten.
8.4. Nach Auftragsausführung und Abnahme erstellt VE eine Schlussrechnung, in der sämtliche Leistungen, Auslagen und Kosten, sowie die bereits geleisteten Akontozahlungen ausgewiesen sind. Die Rechnung ist sofort ohne Abzug und ohne Vorlage von Nachweisen fällig.
8.5. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seien Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und/oder von VE anerkannt sind. Überdies ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Aufbewahrungspflicht
9.1. Nach Beendigung des Auftrags steht es VE frei, sämtliche Vorlagen, Entwürfe, Arbeitsmaterialien und sonstige selbst erstellte oder vom Kunden überlassene Unterlagen an den Kunden heraus bzw. zurückzugeben, aufzubewahren oder zu vernichten bzw. zu löschen. Eine Verpflichtung zur Heraus-/Rückgabe oder zur Vernichtung/Löschung besteht nicht.
9.2. Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei VE. Soweit das Rohmaterial keine Rückschlüsse auf die Marke des Kunden zulässt, kann es auch anderweitig von VE (auch nach Bezahlung) von VE verwendet werden.
9.3. VE haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Bilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Bildmaterials.
9.4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
10. Urheberrechte, Nutzungsrechte
10.1. An den Konzeptionen, gestalterischen Leistungen (inkl. Entwürfe, etc.), Filmen, Animationen und sonstigen kreativen Leistungen von VE im Folgenden: „Werke“) werden die Nutzungsrechte, soweit nichts anders schriftlich vereinbart ist, dem Kunden erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.
10.2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird dem Kunden an den Werken ein einfaches, nicht-exklusives, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht zur Verwendung in der vereinbarten Nutzungsart eingeräumt.
10.3. Werke dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung oder Vereinbarung von VE nicht verändert oder in sonstiger Weise bearbeitet werden. Digitale Fassungen von Werken, soweit deren Überlassung nicht die Hauptleistung ist, werden nur gegen gesonderte Vergütung überlassen und dürfen nur nach vorherigen Zustimmung geändert werden.
10.4. Soweit branchenüblich, ist der Kunde verpflichtet, auf den Vervielfältigungsstücken, bei der Veröffentlichung, bei der öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Abbildung der Werke VE zu benennen.
10.5. Vorschläge des Kunden oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss au die Höhe der Vergütung. Sie begründen ebenso kein Miturheberrecht.
10.6. VE ist berechtigt, die von ihr geschaffenen Werke und Leistungen im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. Ebenso ist VE berechtigt, von den für den Kunden gestalteten Kommunikationsmitteln, Entwürfen etc. auf eigene Kosten Mehrfertigungen in beliebiger Menge herzustellen und zum Zwecke der Eigenewerbung zu verwenden. Darüber hinaus ist VE berechtigt, die Tätigkeit für einen Kunden im Rahmen eigener Werbemaßnahmen oder Aktionen zu erwähnen oder in der Presse zu veröffentlichen.
10.7. Ausgenommen von dem Rechtserwerb durch den Kunden sind die von der GEMA und von der GVL, den Musikurhebern, sowie den Musikverlagen verwaltete Rechte. Der Kunde hat allerdings auf eigene Kosten die Einwilligung des Berechtigten (Urheber, Musikverleger, Musikverlag) in die in dem Werk vorgesehene Nutzung einzuholen. Wenn der Kunde eine Anmeldung vornehmen will, wird VE eine Musikliste mit den gegenüber den Verwertungsgesellschaften üblichen Abrechnungsangaben übergeben. Auf Verlangen des Kunden wird VE den Kunden bei der Anmeldung gegen gesonderte Vergütung unterstützen.
11. Gewährleistung/Haftung
11.1. Wenn die Leistung von VE ausschließlich in der Beratung des Kunden besteht, ist der Kunde für die vom ihm praktizierte Nutzung, Verwertung und Umsetzung der von VE erbrachten Beratungsergebnisse selbst verantwortlich. VE gewährleistet nicht den Erfolg seiner Beratungsleistungen.
11.2. Der Kunde hat gelieferte Leistungen von VE unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel bzw. versteckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich oder in Textform VE mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Leistung als genehmigt.
11.3. Soweit bei Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträgen ein von VE zu vertretender Mangel der Leistungen vorliegt, ist VE wahlweise zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
11.4. VE gewährleistet nicht die Schutz- und Eintragungsfähigkeit ihrer Leistungen und Arbeiten, steht jedoch dafür ein, dass der bestimmungsgemäßen Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
11.5. Jegliche Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen, wenn Schutzrechte geltend gemacht werden, die VE nicht kennen konnte oder die vertraglichen Leistungen nicht vereinbarungsgemäß genutzt werden und die Schutzrechtsverletzung durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat.
11.6. VE haftet nicht für vom Kunden gelieferte Inhalte und Werke sowie von ihm beigestellt Leistungen und Mitwirkende und deren Verwertung in den Leistungen von VE.
11.7. Bestehen seitens VE rechtliche Bedenken hinsichtlich der vom Kunden gewünschten Leistungen und/oder Inhalte und wurden diese nach Mitteilung der Bedenken dennoch auf Wunsch des Kunden durchgeführt, so haftet VE nicht für die rechtliche Zulässigkeit dieser Leistungen. Soweit der Kunde eine rechtliche Prüfung wünscht, ist diese gesondert zu vergüten.
11.8. Die Gewährleistungsfrist bei Kauf-,Werk- oder Werklieferungsverträgen beträgt gegenüber Unternehmen zwölf Monate ab Lieferung bzw. Abnahme der Leistung.
11.9. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrensprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
11.10. VE wird die von ihr entworfenen Vorlagen, Entwürfe etc. dem Kunden vorlegen, damit dieser die darin enthaltenen inhaltlichen Angaben überprüfen kann. Gibt der Kunde die Vorlage und/oder Entwürfe frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der inhaltlichen Angaben.
11.11. Auf Schadensersatz haftet VE – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet VE vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrat und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Ve jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11.12 Soweit die Haftung von VE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für ihre Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Höhere Gewalt
12.1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die VE die vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren, behindern oder unmöglich machen, haftet VE nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten (ins. Naturkatastrophen, Behördenentscheidungen, militärische Konflikte, Terroranschläge, Arbeitsunruhen).
12.2. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird verlängern sich die vertraglichen Fristen entsprechend der Dauer des Hindernisses. Gleiches gilt, soweit VE auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
12.3. Wenn feststeht, dass die höhere Gewalt länger als sechs Monate andauert, steht jeder Partei ein Sonderkündigungsrecht zu.
13. Geheimhaltungspflicht
13.1. Der Kunde ist verpflichtet, über sämtliche ihm bekannt werdende Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse von VE sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren und diese nicht zu veröffentlichen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus. Ausgenommen sind bereits bekannte Informationen und Informationen, die ohne Verschulden des Kunden bekannt werden.
13.2. Der Kunde steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit seinen Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie auch den von ihm beauftragten Dritt-bzw. Fremdfirmen vereinbart wird.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Gerichtsstand ist Berlin.
14.2. Für die Geschäftsbeziehungen und für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen VE und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
14.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Stand: 14.02.2024